Offen­legung der Jahres­ab­schluss­daten - 25. Oktober 2013

Keine Sperrfrist beim Bundesanzeiger

Seit dem 12. Oktober 2013 bietet der Bundesanzeiger keine Sperrfrist mehr an.

Seit dem 12. Oktober 2013 bietet der Bundesanzeiger keine Sperrfrist mehr an. Für DATEV-Anwender heißt das, dass ab diesem Zeitpunkt über den Offenlegungsassistenten keine Übermittlungen mehr durchgeführt werden können, wenn die Offenlegungsaufträge eine Angabe zur Sperrfrist enthalten.

Im Rahmen der Offenlegung gab es über das Webportal des elektronischen Bundesanzeigers bzw. im Assistenten für die Offenlegung der Jahresabschlussdaten beim Bundesanzeiger die Möglichkeit, ein Datum vorzugeben, vor dem ein eingereichter Jahresabschluss nicht veröffentlicht werden soll. Der Bundesanzeiger hat diese sogenannte Sperrfrist nun abgeschafft.

DATEV-Anwender, die die Offenlegung über den Offenlegungsassistenten durchführen, sind von dem Wegfall der Sperrfrist ebenfalls betroffen. Aufgrund einer Anpassung der Webservice-Schnittstelle des elek­tronischen Bundesanzeigers können nur noch Offenlegungsaufträge mit der Einstellung übermittelt werden, bei der der Jahresabschluss schnellstmöglich veröffentlicht werden soll. Offenlegungsaufträge mit Sperrfristangaben werden im DATEV-Rechenzentrum abgelehnt und der dazugehörige DFÜ-Auftrag wird mit Fehlerkennzeichen in der Übersicht der RZ-Kommunikation gelistet.

Mit Wegfall der Sperrfrist ergibt sich auch eine notwendige Anpassung des Offenlegungsassistenten; sie wird mit der Oktober-Version von Kanzlei-Rechnungswesen pro/Kanzlei-Rechnungswesen compact pro vorgenommen. Die Auslieferung erfolgte mit der Programm-DVD DATEV pro 7.0 im Oktober. Wir empfehlen Ihnen, die Programm-DVD 7.0 baldmöglichst zu installieren, sofern noch nicht geschehen.

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Bitte be­achten Sie die weiteren Infor­mationen im Doku­ment „Offen­legung: Weg­fall der Sperr­frist“ (Dok.-Nr. 1080344).