- 11. September 2013

Nachrichten Steuer und Recht

Haftungsfalle für Berater +++ Startschuss 2014 +++ Typische Unterhaltssituation entbehrlich

Haftungsfalle für Berater

Elektronische Steuererklärung

Haftungsfalle für Berater

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. III R 12/12; LEXinform 0440558) kann dem Steuerberater die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen zum Verhängnis werden. Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen ist zu bejahen, wenn der Berater dem Steuerpflichtigen nur das komprimierte Formular zur Überprüfung aushändigt, ohne vorher den vollständigen Sachverhalt ermittelt zu haben.
Im zugrunde liegenden Fall konnte der in der komprimierten Steuererklärung unberücksichtigt gebliebene Sachverhalt nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige blieb so auf der zu hohen Steuerlast sitzen.
Zwar ist die zunehmende elektronische Kommunikation zu befürworten, da sie allen Beteiligten das Verfahren generell erleichtern soll, aber das BFH-Urteil bestätigt, dass die seit Einführung der elektronischen Steuererklärung kritisierten Nachteile in nicht hinnehmbarer Weise auf den Berufsstand abgewälzt werden.
Um die haftungs- und steuerstrafrechtlichen Risiken einzudämmen, ist der Berater nach diesem Urteil geradezu gezwungen, die alten Papiervordrucke wieder zu bemühen. Nur deren Aushändigung an den Mandanten sowie eine Freigabe der erklärten Daten durch die Unterzeichnung des kompletten Ausdrucks schützt ihn.

Startschuss 2014

Vorausgefüllte Steuererklärung

Startschuss 2014

Die Finanzverwaltung ist bestrebt, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Teil des Vorhabens ist die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt).
Für das Veranlagungsjahr 2013 soll der Steuerzahler dann 2014 in drei Schritten zu seiner Steuererklärung kommen.
Im ersten Schritt kann er seine gespeicherten Steuerdaten elektronisch abrufen und automatisch in die Steuererklärung übernehmen. Neben Name und Adresse gehören dazu auch die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten, Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Vorsorgeaufwendungen.
Im zweiten Schritt werden diese Angaben dann ergänzt. Aufwendungen für haushaltsnahe Hilfen, Spenden und weitere Sonderausgaben, Krankheitskosten, Kurkosten und andere außergewöhnliche Belastungen, Steuerberatungskosten, Werbungskosten muss der Steuerpflichtige in die vorausgefüllte Steuererklärung eintragen.
Im dritten und letzten Schritt wird die Steuererklärung dann mit dem Programm ELSTER vom Computer aus an das Finanzamt geschickt.
Die vorausgefüllte Steuererklärung ist ein optionales und kostenloses Service-Angebot der Finanzverwaltung. Die Nutzung ist nicht verpflichtend.

Typische Unterhaltssituation entbehrlich

Kindergeld

Typische Unterhaltssituation entbehrlich

Verheiratete, volljährige Kinder in Erstausbildung haben auch dann einen Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreiten. So entschied der 9. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln (Urteil vom 16.07.2013, Az. 9 K 935/13; LEXinform 0440587).

In dem Verfahren verwehrte die Familienkasse der klagenden Mutter ab Januar 2012 das Kindergeld für deren 21-jährige verheiratete Tochter. Die Ausbildungsvergütung der Tochter sowie der Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes machten gemeinsam mehr als 8.004 Euro aus und seien damit ausreichend, damit die Tochter sich selbst versorgen könne, so die Familienkasse. Es läge kein sogenannter Mangelfall und mithin keine zwingende Unterhaltsbelastung der Klägerin für ihre Tochter vor. Dem folgte das FG Köln nicht und gewährte das beantragte Kindergeld. In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass sich die Tochter der Klägerin in Erstausbildung befinde und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Weitere Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld kenne das Gesetz nicht. Insbesondere seien seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung. Dies gelte ebenso für verheiratete Kinder. Daher müsse auch bei diesen – entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – keine „typische Unterhaltssituation“ mehr vorliegen. Mit seiner Entscheidung erklärte der Senat die anderslautende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern für rechtswidrig. Gegen das Urteil wurde die Revision zum BFH zugelassen.