Flucht vor der Steuer - 19. August 2013

Ausreichende Kontrolle

Ist Deutsch­land ein Land der Steuer­hinter­zieher? Brauchen wir schärfere Steuer­ge­setze? Nein, denn die ge­setz­lichen In­stru­ment­arien zur Be­kämpfung der Steuer­hinter­ziehung sowie un­ge­recht­fertigter Ge­winn­ver­lagerungen sind aus­reichend.

Verfolgt man die Diskussionen in Politik und Presse der letzten Monate, so könnte man den Eindruck gewinnen, dass es in Deutschland und möglicherweise darüber hinaus in der gesamten industriellen Welt kein größeres Problem gäbe als das der Steuerhinterziehung.
„Die Steuerhinterzieher und Steuertrickser sind Schuld an der Schuldenkrise, denn mit den hinterzogenen Steuern könnte man alle Schulden tilgen.“ „Die Reichen und die Superreichen sind es, die durch Steuerhinterziehung den Sozialstaat schädigen und durch undurchsichtige Verflechtungen von Trusts und Stiftungen ihre Vermögensverhältnisse verschleiern, um den Staat um Milliarden Steuereinnahmen zu betrügen.“ „Die Großkonzerne verstecken ihre immensen Gewinne in mehr oder weniger sonnigen Steueroasen und schädigen so massiv sämtliche Volkswirtschaften.“
So oder ähnlich liest man, hört man und wird polemisiert. Ließe sich der Sumpf der Steuerhinterziehung trockenlegen, die Steuerschlupflöcher stopfen, die Steueroasen beseitigen, so könnten wir alle – glaubt man Politik und Presse – mit Freude und ohne Sorgen, ja man könnte meinen, sogar möglicherweise ganz ohne Arbeit leben.

Die Steuerhinterzieher

Einem, der tagtäglich mit Mandanten zu tun hat, die der Steuerhinterziehung beschuldigt werden und – jedenfalls zum Teil – auch tatsächlich Steuern hinterziehen, fällt es schwer, bei derartiger Unsachlichkeit die Contenance zu wahren. Die Realität ist eine völlig andere.
Es sei mir daher gestattet, der Frage nachzugehen, was für Menschen es sind, die Steuern hinterziehen. Ist es richtig, dass diesen Steuerhinterziehern ein machtloser Staatsapparat gegenübersteht? Sind die Gesetze so löchrig und schlecht, dass sie jederzeit und von jedermann, aber ganz besonders von den Reichen und Superreichen mithilfe ihrer hoch bezahlten Berater ohne Probleme umgangen werden können?
Vorab: Den Steuerhinterzieher gibt es nicht. Es gibt nur den einzelnen Menschen, der Steuern hinterzogen hat. Motivation, Stand, Herkunft und Vermögen der Steuerhinterzieher differieren in dem Maße, in dem dies bei den Bürgern unseres Landes differiert. Wenn überhaupt und mit aller Vorsicht, so lassen sich drei Gruppen von Steuerhinterziehern charakterisieren.

Der Kapitalanleger

Es ist daher eine schlichte Fehleinschätzung zu glauben, es seien nur die Reichen, die Steuern hinterziehen.

Die wohl zahlen­mäßig größte Gruppe ist – oder war jeden­­falls bis zu der derzeit großen Welle von Selbst­­an­zeigen – diejenige, die einen Teil ihres Ver­­mögens auf aus­­ländischen Konten an­ge­legt und die dort er­­zielten Kapital­­ein­­künfte nicht ver­­steuert hat. In der Regel ist dieses Ver­mögen auf einem von zwei typ­ischen Wegen ent­­standen.
Zum einen handelt es sich um Geld, das vor Jahr­­zehnten originär in der Schweiz, Öste­rreich, Liech­ten­stein oder Luxem­­burg angelegt wurde. Bei diesen Konto­eröffnern handelt es sich zumeist um Frei­berufler, mittel­ständische Unter­nehmer, Hand­werker oder leitende Ange­stellte, aber auch gut ver­dienende Hoch­­schul­­lehrer und Beamte, die dort vor Jahr­­zehnten einen Teil ihrer ver­­steuerten (oder auch un­­ver­­steuerten) Ein­künfte, die sie nicht zum Konsum oder als ver­fügbare Kapital­­rück­­lage brauchten, angelegt haben.
Danach blieb das Aus­lands­vermögen mehr oder weniger bis heute un­an­getastet. Psycho­logisch – glaubt man den heutigen Ein­lassungen dieser Hinter­zieher – ging es dabei mehr darum, eine sichere und anonyme Anlage zu haben, als um die Hinter­ziehung der auf die Kapital­erträge an­fallenden Steuern, die aber als Neben­folge sicher immer will­kommen war.
Zum anderen geht es um Anleger, die schon immer die Versteuerung der Zinserträge vermieden haben. Sie haben dies, solange es ging, in Deutschland getan, beispielsweise, indem das Geld in Tafelpapieren angelegt wurde. Mit der Einführung der Kapitalertragsteuer auch auf solche Papiere begann die Flucht ins Ausland, geleitet von deutschen und ausländischen Banken, die dem „scheuen Reh“ die Verborgenheit boten, die es suchte.
Dieser Personenkreis kommt in der Regel aus der Mittelschicht. Besonders bei dieser Gruppe der Steuerhinterzieher, die durchweg zu den braven Bürgern zählt und ansonsten nicht einmal bei Rot über die Straße geht, fehlt jegliches Unrechtsbewusstsein. Ihr altbekanntes Argument: Das Geld, das angelegt wurde, stammt doch aus versteuerten Einnahmen. Wieso muss es dann noch einmal versteuert werden?
Bis heute hat sich die soziale Struktur des Personenkreises, der über in den beiden vorbeschriebenen Wegen entstandenen Auslandskonten verfügt, durch – zum Teil mehrfache – Erbfolge so weit differenziert, dass sich auch Geistliche, Lehrer, Sekretärinnen, Krankenschwestern, Finanzbeamte und Richter, die das Schwarzkonto von dem Vater, der Mutter, der Tante usw. geerbt haben, unter den Steuerhinterziehern befinden.
Es ist daher eine schlichte Fehleinschätzung zu glauben, es seien (nur) die Reichen, die Steuern hinterziehen. Steuerhinterzieher der vorbeschriebenen Art finden sich in allen Einkommensschichten. Es ist nicht einmal eine klare Korrelation zwischen dem (versteuerten) Einkommen des Hinterziehers und der Höhe der hinterzogenen Steuern herzustellen.
Es gibt die Sekretärin, die 2.500 Euro pro Monat verdient und Zinsen auf ererbtes Vermögen von 1.000.000 Euro verschweigt, ebenso wie den Einkommensmillionär, der die Zinsen auf 200.000 Euro, die er in der Schweiz vom Großvater bekommen hat, nicht versteuert.

Der Schwarzgeldanleger

Bei dieser, sehr viel kleineren Gruppe von Kontoinhabern im Ausland, handelt es sich um Menschen, die Teile ihrer laufenden Einnahmen nicht versteuern. Mein Eindruck ist, dass die Anzahl dieser Hinterziehungsfälle in den letzten zwanzig Jahren rückläufig ist. Grund scheint mir, dass es zunehmend schwieriger geworden ist, Schwarzeinnahmen in dem Umfang zu generieren, der die Anlage im Ausland lohnt.
Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Das Bewusstsein, dass Steuerhinterziehung eine ernst zu nehmende Straftat ist, hat zugenommen. Die Anzahl der Personen, die bereit ist, dieses Risiko einzugehen, hat entsprechend abgenommen. Die Finanzverwaltung hat ihre Prüfungsintensität qualitativ und quantitativ massiv ausgebaut. Der Handwerker, der Unternehmer, der bereit ist, Leistungen schwarz zu erbringen, hat ebenso abgenommen wie die Anzahl der Kunden, die über Schwarzgeld verfügen. Wer heute im Ausland Konten unterhält, über die Schwarzeinnahmen fließen oder in den letzten Jahren geflossen sind, hat diese zumeist aus Auslandgeschäften bezogen. Klassisch sind hier Kick-back-Zahlungen von ausländischen Kunden oder Lieferanten, Provisions- oder Honorarzahlungen von Ausländern an Deutsche.
Dieser Personenkreis ist in seiner sozialen Struktur ebenso inhomogen wie die vorstehend beschriebene Gruppe. Hier gibt es Handelsvertreter und Freiberufler ebenso wie Vorstände und Unternehmer. Keineswegs gehören sie zu den Einkommens- oder gar Vermögensmillionären. Zumeist liegt ihr Jahreseinkommen im Bereich von 100.000 bis 500.000 Euro. Allerdings sind diese Hinterzieher risikobereiter. Sie wissen, dass sie etwas Strafbares tun. Anders ausgedrückt: Dieser Steuerhinterzieher geht auch bei Rot über die Straße.

Der Karussellfahrer

Unter diesen Begriff möchte ich all diejenigen Steuerhinterzieher fassen, die nicht nur durch Verschweigen ihrer Einnahmen, sondern durch aktives Handeln gegenüber den Finanzbehörden Steuern hinterziehen. Die Umsatzsteuerkarusselle sind hierfür exemplarisch.
Diese Täter sind Kriminelle im eigentlichen Sinne. Für sie ist Steuerhinterziehung die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz. Sie kommen nicht selten aus kriminellem oder halb kriminellem Milieu.
Ihre Anzahl an der Gesamtzahl der Steuerhinterzieher lässt sich kaum schätzen, da diese Gruppe im Bereich der Selbstanzeigen nicht auftaucht. Der Kontakt als Anwalt reduziert sich auf diejenigen, die entdeckt und verfolgt werden. Diese Anzahl ist im Verhältnis zu den beiden zuvor beschriebenen Gruppen gering.

Sind härtere Strafen die Lösung?

Wer Steuern hinterzieht, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 370 Abgabenordnung). Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn Steuern im großen Ausmaß verkürzt werden.
Das Gesetz enthält weiter keine Differenzierung hinsichtlich der Tatbegehung. Falsche Angaben hinsichtlich der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfüllen ebenso den Tatbestand der Steuerhinterziehung wie die Vortäuschung von Betriebsausgaben durch Erstellung falscher Rechnungen.
Der Bundesgerichtshof legt seit seinem Urteil vom 2. Dezember 2008 für die Strafzumessung den Fokus auf die Höhe der hinterzogenen Steuern. Ab einem Steuerschaden von 100.000 Euro sind Freiheitsstrafen und keine Geldstrafen zu verhängen. Beim Steuerschaden ab einer Million Euro kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Konkret bedeutet dies, dass bei einer Steuerhinterziehung von einigen Millionen eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und zehn Jahren zur Regel geworden ist. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um einen Ersttäter handelt und der Steuerschaden in vollem Umfang wiedergutgemacht wurde. Führt man sich vor Augen, dass Strafen für Totschlag bei circa acht bis neun Jahren liegen, so erkennt man, mit welcher Härte die Rechtsprechung gegen Steuerhinterzieher vorgeht.
Vor diesem Hintergrund ist der Ruf nach härteren Strafen reiner Populismus. Jeder Jurist weiß, dass härtere Strafen keine Straftaten verhindern. Nur die Wahrscheinlichkeit der Tatentdeckung in Verbindung mit einer Strafandrohung gewährleistet die weitgehende Einhaltung der Gesetzesnormen. Jeder mag sich fragen, ob er sich an eine Geschwindigkeitsbegrenzung hält, wenn er weiß, dass dort nicht geblitzt wird oder wenn er weiß, dass dort eine Radaranlage installiert ist.
Die Anzahl der Selbstanzeigen aus der Gruppe der Kapitalanleger belegt dies. Das Risiko der Tatentdeckung ist das ausschlaggebende Argument, die Tathandlungen zu beenden. Charakteristisch für diese Gruppe ist aber auch, dass sie Angst vor der Öffentlichkeit hat, dass der Nachbar, der Arbeitskollege, die Freunde aus dem Verein von der begangenen Straftat erfahren. Diese Angst ist zumeist größer als die Angst vor der Strafe. Die Abschaffung der Selbstanzeige würde diese Gruppe der Steuerhinterzieher am härtesten treffen, obwohl gerade diese nach einer Selbstanzeige ohne jedes Rückfallrisiko ist.
Auch der Schwarzgeldanleger ist durch höhere Strafen kaum von seiner Tat abzuhalten. Der typische Schwarzgeldanleger ist überzeugt, dass er den sicheren Weg zur Steuerhinterziehung gefunden hat und geht daher fest davon aus, dass er nicht erwischt wird. Er kennt das Risiko der Strafe und würde dieses Risiko nicht eingehen, wenn er mit der Entdeckung rechnen würde. Auch für ihn gilt, dass nur die Erhöhung des Entdeckungsrisikos ihn von der Straftat abhalten kann.
Der Karussellfahrer ist ein Krimineller. Kriminelle haben sich noch nie von der Strafandrohung abschrecken lassen, gleich, wie hoch diese ist. Zu ihrer Lebenseinstellung gehört es, dass sie auch langjährige Freiheitsstrafen als Preis in Kauf nehmen.

Steueroasen

Steueroasen spielen in zwei Konstellationen in der Praxis eine Rolle.
Zum einen werden Steuer­oasen genutzt, um Steuern zu hinter­ziehen. Eine Brief­kasten­firma aus Zypern schreibt Rechnungen an das in­ländische Unter­nehmen für mehr oder weniger nach­voll­ziehbare Leistungen, die hier als Be­triebs­aus­gaben geltend gemacht werden. Die ab­fließenden Gelder werden im Aus­land nicht oder nur gering besteuert.
Jeder Praktiker weiß, liest ein Betriebs­prüfer als Ab­sender von Rechnungen, die als Betriebs­aus­gaben geltend gemacht wurden, Orte wie Cayman Islands, Monaco, Zypern oder Gibraltar, so ist dies die so­fortige Ein­ladung, eine Steuer­fahn­dung in Gang zu setzen.
Selbst wenn es nicht gelingt, dem Steuer­pflichtigen nachzuweisen, dass er selbst hinter diesen Aus­lands­gesell­schaften steht, so reicht die Regelung des § 160 AO, um den Steuer­pflichtigen für die Steuern auf das in das Ausland ge­flossene Geld in Haftung zu nehmen.
Die An­forderungen der Recht­sprechung an die Em­pfänger­be­nennung gemäß § 160 AO sind so strikt, dass kaum Aus­sichten auf Erfolg bestehen, wenn der in­ländische Steuer­pflichtige nicht tat­sächlich nach­weist, wer wirt­schaftlich Berechtigter dieser Auslands­ge­sellschaften ist.
Zum anderen werden Steuer­oasen zur legalen Steuer­opti­mierung genutzt. Hier sind es ins­be­sondere die großen Konzerne, die in die Kritik geraten sind. Keines­falls ist es aber so, dass der deutsche Fiskus diesem nicht nur legalen, sondern für Vor­stände und Geschäfts­führer sogar pflicht­gemäßen Handeln machtlos gegen­über­stehen würde.
Für Unternehmen, die mit Tochter­gesell­schaften oder Holding­gesell­schaften im niedrig besteuerten Ausland arbeiten, besteht keinesfalls die Möglichkeit, Gewinne beliebig zu verlagern.
Die dezidierten und sehr weitgreifenden Regelungen des Außen­steuer­gesetzes sowie des § 90 AO erlegen den Unternehmen so umfassende Nachweis- und Mit­wirkungs­pflichten auf, dass sie ihre Geschäfts­beziehungen zum Ausland faktisch vollständig dokumentieren müssen. Nicht gerechtfertigte Gewinn­verlager­ungen sind damit faktisch ausgeschlossen.

Resümee

Das gesetzliche Instrument­arium zur Bekämpfung der Steuer­hinter­ziehung und un­gerecht­fertigter Gewinn­ver­lagerungen ist ausreichend.
Härtere Strafen und eine noch weit­reichendere Verlagerung der Fest­stellungs­lasten auf den Steuer­pflichtigen werden nicht zu mehr Steuer­gerechtigkeit führen.
Ein effizienter und sich nicht in Recht­haberei ver­lierender Vollzug bestehender Gesetze würde dem Staat weit mehr Ein­nahmen bringen als jede Gesetzes­ver­schärfung.

Abgeschlossene Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und darauf bezogene Steuermehreinnahmen (in Mio. €)

Zum Autor

Dr. Rolf Schwedhelm

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Partner bei Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht in Köln, Berlin, München

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