Social Media und der Datenschutz - 15. April 2013

Erst einmal auspacken

Längst sind die allgemeinen internet- sowie datenschutzrechtlichen Vorgaben auch im Mikrokosmos sozialer Netzwerke angekommen. Aktuelle Gerichtsentscheidungen verdeutlichen die erhebliche Praxisrelevanz.

Überwiegend war man bisher schon davon ausgegangen, dass die gemäß Telemediengesetz (TMG) bestehenden Pflichtangaben auch für den Unternehmens-Account eines sozialen Netzwerks gelten. Aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigen nunmehr auch in der Praxis diese Auffassung.
Zuletzt hat das Landgericht Regensburg in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (Az. 1 HK O 1884/12) klargestellt, dass eine Impressumspflicht nach § 5 TMG auch für die Facebook-Seite eines Unternehmens gilt. Wer das nicht berücksichtigt, hat mit teuren Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände sowie mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu rechnen.

Einbindung von Social Plug-ins

Fahrt nimmt auch die Diskussion um die rechtssichere Einbindung von sogenannten Social Plug-ins auf.

Fahrt nimmt auch die Diskussion um die rechtssichere Einbindung von sogenannten Social Plug-ins auf. Ausgangspunkte waren insbesondere die bekannten Like-Buttons von Facebook. Per Knopfdruck lassen sich so einzelne Beiträge oder ganze Seiten weiterempfehlen. Für Datenschützer und Aufsichtsbehörden ist dabei bedenklich, dass eine Reihe personenbezogener Daten an Facebook übermittelt wird. Problematisch ist insbesondere, dass dies weitgehend ohne Kenntnis der Nutzer geschieht und dass zudem eine Datenübermittlung in die USA stattfindet.
So führt die Einbindung eines Facebook-Gefällt-mir-Buttons auf einer Internetseite in der Regel dazu, dass das soziale Netzwerk von jedem Besuch der Seite erfährt, auf der der Button installiert ist. Die IP-Adresse als personenbezogener Datensatz im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird übermittelt, und zwar ohne, dass der Gefällt-mir-Button überhaupt betätigt wird.
Bei Besuchen von Facebook-Nutzern erfährt das Netzwerk regelmäßig auch den Namen des Benutzers, wenn dieser von dem betreffenden Rechner aus bereits mit seinem Facebook-Konto eingeloggt ist, da in diesem Fall eine direkte Verknüpfung über das Plug-in mit dem Facebook-Konto des Nutzers stattfindet.

Empfehlung der Aufsichtsbehörden

Eine solche Praxis ist für Datenschützer und Aufsichtsbehörden nicht hinnehmbar. Nach einem Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich – angesiedelt auf Länderebene – ist das direkte Einbinden von Social Plug-ins, etwa von Facebook, Google+ oder Twitter, in Webseiten deutscher Anbieter aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu unterlassen.

Die „Zwei-Klick-Lösung“

Um die Vorgaben der Behörden, zumindest so weit wie möglich, umzusetzen, findet sich nun immer häufiger eine Gestaltungsalternative, auch bei großen Internetplattformen wie etwa www.bild.de, www.swr3.de oder www.heise.de: die sogenannte „Zwei-Klick-Lösung“. Der Anwender kann hier den Facebook-Gefällt-mir-Button beziehungsweise die Schnittstelle zu Google+ oder Twitter erst dann betätigen, wenn er die Schaltfläche aktiviert hat.
Bei einem solchen Vorgehen ist von einem aktiven Handeln des Anwenders auszugehen. Sind die insoweit erforderlichen Hinweise entsprechend transparent ausgestaltet, liegt dann auch eine rechtswirksame Einwilligung in die dadurch aktivierte Datenübertragung an den Betreiber des sozialen Netzwerks vor.

Kündigung wegen „gefällt mir“

Auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht beschäftigen soziale Netzwerke derzeit die Gerichte. Es geht häufig um Kündigungen wegen Äußerungen auf privaten Facebook-Profilen oder um die Kommentierung beziehungsweise die Verwendung des Gefällt-mir-Buttons.
Auch wenn die Entscheidungen oftmals jedem Einzelfall Rechnung tragen, lässt sich tendenziell festhalten: Privat ist nicht immer privat, wenn es sich im Internet vor aller Welt darstellt. Dessen sollten sich Nutzer von sozialen Netzwerken bewusst sein.

Das Teilen von Inhalten

Ein wesentlicher Gesichtspunkt im Web 2.0 und Grundlage des sogenannten „viralen Effekts“ ist das Teilen von Inhalten. Social Media lebt von diesen Funktionen. Aber in rechtlicher Hinsicht ist die Vorgehensweise nicht ganz unproblematisch. Insbesondere beim „Teilen“ von Fotos bestehen einige rechtliche Gefahren. Fotos sind nämlich ohne Weiteres urheberrechtlich geschützt. Soweit einzelne soziale Netzwerke beim „Teilen“ von Fotos auf dem jeweiligen eigenen Profil Vorschaubilder (sogenannte Thumbnails) veröffentlichen, besteht die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung. Dafür in Anspruch genommen werden kann regelmäßig der Inhaber des Profils, über das die „Teilung“ vorgenommen wurde.

Zum Autor

JM
Jan Morgenstern

Rechtsanwalt und Fach­an­walt für IT-Recht. Gründer und ge­schäfts­füh­ren­der Ge­sell­schafter der MORGEN­STERN Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH (www.m-kanzlei.de) und der MORGEN­­STERN consecom GmbH (www.m-consecom.de)

Weitere Artikel des Autors