- 15. April 2013

Nachrichten Steuer und Recht

Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen +++ Mehrwertsteuer-Betrug +++ APAK prüft Effizienzmaßnahmen

Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Rückstellungen

Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Stellung genommen. Streitig war die Berücksichtigung von Finanzierungskosten für die zur Aufbewahrung genutzten Räume bei einer sogenannten Poolfinanzierung (BFH, Urteil vom 11.10.2012 – I R 66/11; veröffentlicht am 27.02.2013; LEXinform 0928777). Hierzu führte der BFH aus:

  • Eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen kann Finanzierungskosten (Zinsen) für die zur Aufbewahrung genutzten Räume auch dann  enthalten, wenn die Anschaffung/Herstellung der Räume nicht unmittelbar (einzel-)finanziert worden ist, sondern der Aufbewahrungspflichtige seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen „Pool“ gegeben und hieraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs finanziert hat (sogenannte Poolfinanzierung).
  • Voraussetzung für die Berücksichtigung der Zinsen (als Teil der notwendigen Gemeinkosten) ist in diesem Fall, dass sie sich durch Kostenschlüsselung verursachungsgerecht der Herstellung/Anschaffung der Räume zuordnen lassen und dass sie nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG angemessen sind.

Mehrwertsteuer-Betrug

Umsatzsteuer

Mehrwertsteuer-Betrug

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollen in Zukunft schneller und effizienter auf schwerwiegende Mehrwertsteuer-Betrugsfälle reagieren können, indem sie ermächtigt werden, innerhalb kurzer Zeit Sonderregelungen in ihren Umsatzsteuergesetzen zu erlassen. Durch einen sogenannten Schnellreaktionsmechanismus kann einem Mitgliedstaat ohne vorherige Zustimmung des Rates erlaubt werden, innerhalb eines Monats die „Reverse-Charge-Regelung“ anzuwenden, wonach die Mehrwertsteuer vom Empfänger geschuldet wird. Nach den gegenwärtigen Mehrwertsteuer-Vorschriften wird die entstehende Mehrwertsteuer grundsätzlich vom Lieferanten einer Ware beziehungsweise Dienstleistungserbringer geschuldet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur erteilt werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat diese in einem aufwendigen und langwierigen Verfahren beantragt. Der Richtlinienentwurf wird im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Art. 113 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verabschiedet. Nachdem bereits das EU-Parlament angehört wurde, wird der Rat voraussichtlich am 14. Mai 2013 über den Vorschlag abstimmen.

APAK prüft Effizienzmaßnahmen

Wirtschaftsprüfung

APAK prüft Effizienzmaßnahmen

Vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Honorarsituation in der Abschlussprüfung werden die Inspektoren der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) bei den Sonderuntersuchungen des Jahres 2013 ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen legen, mit denen insbesondere große Prüferpraxen die Effizienz der Abschlussprüfung weiter steigern wollen (zum Beispiel Auslagerung von Tätigkeiten auf sogenannte Shared Service Center, Effizienzmaßnahmen zur Verschlankung des Prüfungsprozesses, geänderte Materialitätsüberlegungen). Im Rahmen der Untersuchungen soll beurteilt werden, ob und gegebenenfalls wie sich solche Maßnahmen auf die Qualität der Abschlussprüfungen auswirken.
Das Jahr 2013 soll aus Sicht der APAK zudem im Zeichen einer stärkeren Transparenz der Aufsicht über gesetzliche Abschlussprüfer stehen. So wird sie sich für eine angemessene Information der Öffentlichkeit etwa über wichtige Ergebnisse der Aufsicht einsetzen.
Weitere Details zum Arbeitsprogramm der APAK sowie zum Arbeitsprogramm der Abteilung Sonderuntersuchungen finden Sie unter www.apak-aoc.de.